BAG vom 09.12.1987
4 AZR 561/87
Normen:
ArbGG § 62 Abs.1 S.2; KSchG §§ 9, 10 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 62 ArbGG 1979
BAGE 57, 120
BB 1988, 843
BB 1988, 843, 2039
DB 1988, 659
DRsp VI(646)133a
EzA § 9 n. F. KSchG Nr. 22
NZA 1988, 329

BAG - 09.12.1987 (4 AZR 561/87) - DRsp Nr. 1992/6138

BAG, vom 09.12.1987 - Aktenzeichen 4 AZR 561/87

DRsp Nr. 1992/6138

Vorläufige Vollstreckbarkeit von im Kündigungsschutzprozeß ergangenen, auf Zahlung einer Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG lautenden Urteilen.

Normenkette:

ArbGG § 62 Abs.1 S.2; KSchG §§ 9, 10 ;

»... Der Bekl. [ArbNehmer] durfte vor Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts die Zwangsvollstreckung des ausgeurteilten Abfindungsbetrags betreiben. Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, vorläufig vollstreckbar. Nur wenn der Bekl. glaubhaft macht, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen (§ 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Einen solchen Antrag hat die Kl. als Bekl. des Kündigungsschutzprozesses nicht gestellt. Weitere Einschränkungen hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit enthält das ArbGG nicht. Daraus folgt, daß auch die Verurteilung zur Zahlung einer Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG vorläufig vollstreckbar ist (Grunsky, ArbGG, 5. Aufl. 1987, § 62 Rz. 1; LAG Baden-Württemberg, DB 1986, 2192; LAG Frankfurt .., BB 1987, 552; LAG Bremen, DB 1983, 2315; LAG Hamm, BB 1975, 1068).