BFH - Urteil vom 10.04.2003
XI R 50/01
Normen:
EStG § 3 Nr. 9 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1310

Abfindung; Vorruhestandsregelung

BFH, Urteil vom 10.04.2003 - Aktenzeichen XI R 50/01

DRsp Nr. 2003/10469

Abfindung; Vorruhestandsregelung

1. Unter Auflösung des Dienstverhältnisses ist die nach bürgerlichem (Arbeits-)Recht wirksame Auflösung zu verstehen.2. Vereinbaren die Vertragsparteien in einer sog. Vorruhestandsregelung, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet wird, sondern eine Beurlaubung erfolgt und dass eine Wiederaufnahme der Tätigkeit vom Beginn der Beurlaubung bis zum Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen wird, so wird das Arbeitsverhältnis als solches nicht beendet, sondern fortgesetzt. Die Freistellung beseitigt lediglich die Arbeitspflicht und den Anspruch des ArbN, Beschäftigung verlangen zu können. Der grundsätzliche Bestand des Arbeitsverhältnisses wird nicht berührt.3. Zahlungen, die bei Freistellung von der Arbeit als Entgelt für die Freistellung geleistet werden, sind keine Abfindungen wegen Auflösung des Dienstverhältnisses.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 9 S. 1 ;

Gründe: