LAG Düsseldorf - Urteil vom 09.10.2019
4 Sa 134/19
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
AuR 2020, 91
EzA-SD 2020, 13
LAGE BetrVG 2001 § 112 Nr. 20
ZIP 2019, 2494
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 16.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1305/18

Abfindungsanspruch aus Sozialplan vier Jahre nach Betriebsschließung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2019 - Aktenzeichen 4 Sa 134/19

DRsp Nr. 2020/710

Abfindungsanspruch aus Sozialplan vier Jahre nach Betriebsschließung

1. Eine mehrere Jahre nach Durchführung einer Betriebsschließung ausgesprochene Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis auch dann gemäß dem Sozialplan "in Folge" der Betriebsänderung, wenn sie weiterhin deren unmittelbare Folge ist.2. Das ist nicht der Fall, wenn die Kausalverbindung durch eine andere Kausalkette in der Weise überlagert worden ist, dass - bei wertender Betrachtung - ein den Abfindungsanspruch tragender ausreichender Zusammenhang zwischen Schließung und Kündigung nicht mehr besteht.3. Allein die stets gebotene Prüfung, dass bei Ausspruch der Kündigung keine unternehmensweite Weiterbeschäftigung möglich ist, bildet keine neue Ursache für die Kündigung und ist daher nicht geeignet, den vom Sozialplan geforderten Zusammenhang entfallen zu lassen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 16.01.2019 - 3 Ca 1305/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Sozialplanabfindung wegen einer mehrere Jahre nach der Betriebsstilllegung ausgesprochenen Kündigung.