LAG Hamm - Urteil vom 12.12.2005
16 Sa 493/05
Normen:
KSchG § 1a ; BGB § 133 § 157 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 19.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5998/04

Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG, Anrechnung von Ansprüchen aus einer Dienstvereinbarung

LAG Hamm, Urteil vom 12.12.2005 - Aktenzeichen 16 Sa 493/05

DRsp Nr. 2006/10918

Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG, Anrechnung von Ansprüchen aus einer Dienstvereinbarung

»1. Bei dem Abfindungsanspruch nach § 1 a KSchG handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruch. 2. Lässt sich durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ermitteln, dass eine Erklärung nach § 1 a KSchG vorliegt, so besteht auch dann ein Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr der Beschäftigung, wenn in dieser Erklärung ein Betrag genannt worden ist, der hinter der gesetzlichen Höhe zurückbleibt. 3. Eine Dienstvereinbarung zum Ausgleich bzw. zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile nach §§ 36 Abs. 1 Nr. 11, 38 Abs. 1 Nr. 11 MAVO kann bestimmen, dass eine darin vereinbarte Abfindung auf den Abfindungsanspruch nach § 1 a KSchG angerechnet wird.«

Normenkette:

KSchG § 1a ; BGB § 133 § 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe einer Abfindung nach § 1 a KSchG sowie um eine Abfindung nach einer bei der Beklagten abgeschlossenen Dienstvereinbarung.