LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.06.2016
26 Sa 550/16
Normen:
AltTzG § 5; TV-Altersteilzeit Chemie § 11;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 2430/16

Abfindungsregelung einer Altersteilzeitvereinbarung nach gesetzlicher Neuregelung der vorzeitigen ungeminderten Altersrente

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.06.2016 - Aktenzeichen 26 Sa 550/16

DRsp Nr. 2018/11236

Abfindungsregelung einer Altersteilzeitvereinbarung nach gesetzlicher Neuregelung der vorzeitigen ungeminderten Altersrente

Die Abfindungsregelung in § 1 Nr. 3 AtzV soll Nachteile ausgleichen, die den Belegschaftsmitgliedern dadurch entstehen, dass sie vor Erreichen eines Alters das Arbeitsverhältnis beenden, in dem sie ungeminderte Altersrente in Anspruch nehmen können. Dessen bedarf es nicht, wenn entsprechende Nachteile aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung (hier nach § 236 b SGB VI) wegen der Inanspruchnahme einer ungeminderten Altersrente mit 63 nach 45-jähriger Wartezeit nicht vorhanden sind (ebenso zu nahezu wortgleichen Regelungen in Altersteilzeitverträgen und Tarifverträgen: LAG Rheinland-Pfalz 28. Januar 2016 - 2 Sa 355/15, Rn. 37 f.).

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. März 2016 - 58 Ca 2430/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AltTzG § 5; TV-Altersteilzeit Chemie § 11;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob sich aus einer zwischen den Parteien geschlossenen Altersteilzeitvereinbarung ein Abfindungsanspruch ergibt.

Der am .... 1952 geborene Kläger schloss mit der Beklagten am 1. Oktober 2009 eine Altersteilzeitvereinbarung (AtzV). Danach begann die Altersteilzeit am 1. Dezember 2009. Sie endete am 30. November 2015.