1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. März 2016 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob sich aus einer zwischen den Parteien geschlossenen Altersteilzeitvereinbarung ein Abfindungsanspruch ergibt.
Der am .... 1952 geborene Kläger schloss mit der Beklagten am 1. Oktober 2009 eine Altersteilzeitvereinbarung (AtzV). Danach begann die Altersteilzeit am 1. Dezember 2009. Sie endete am 30. November 2015.
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