FG Hamburg - Urteil vom 03.01.2006
VI 81/04
Normen:
EStG § 3 Nr. 9 § 24 Nr. 1a § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 ;

Abfindungszahlung als außerordentliche Einkunft

FG Hamburg, Urteil vom 03.01.2006 - Aktenzeichen VI 81/04

DRsp Nr. 2006/11638

Abfindungszahlung als außerordentliche Einkunft

Keine Tarifbegünstigung für eine Abfindungszahlung, mit der laufender Arbeitslohn des Kalenderjahres der Leistung abgegolten wird.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 9 § 24 Nr. 1a § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob es sich bei einer Zuwendung, die der Kläger im Zuge der Aufhebung seines Arbeitsverhältnisses von seinem früheren Arbeitgeber erhielt, um eine außerordentliche Einkunft i.S.d. § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 24 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - handelt.

Unter dem 13.11.2001 traf der Kläger mit seinem früheren Arbeitgeber folgende Aufhebungsvereinbarung hinsichtlich seines Arbeitsverhältnisses:

"Das mit Herrn ... (D) bestehende Arbeitsverhältnis endet auf Veranlassung des Arbeitgebers aus betriebsbedingten Gründen fristgerecht im gegenseitigen Einvernehmen am 31. Oktober 2002. Wäre diese Vereinbarung nicht zustande gekommen, hätte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen zum selben Zeitpunkt gekündigt.

Herr ... (D) erhält gem. §§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz in Verbindung mit § 3 Ziffer 9 Einkommensteuergesetz eine Abfindung in Höhe von DM 80.000,-.

Die Zahlung der Abfindung erfolgt mit der Endabrechnung.