LAG Hamm - Urteil vom 11.10.1995
18 Sa 633/95
Normen:
BGB § 1922 ; TV AL II § 33 Ziff. 7 ;
Fundstellen:
ZTR 1996, 73
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 21.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1348/94

Abfindung/Urlaubsabgeltung: Kein Anspruch bei Tod des Arbeitnehmers vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Hamm, Urteil vom 11.10.1995 - Aktenzeichen 18 Sa 633/95

DRsp Nr. 2001/4107

Abfindung/Urlaubsabgeltung: Kein Anspruch bei Tod des Arbeitnehmers vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach Art. I § 4 Ziff. 1a des Tarifvertrages über zusätzliche Leistungen bei Entlassungen wegen Truppenreduzierungen und der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 33 Ziff. 7 TV AL II setzen voraus, daß der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch lebt.

Normenkette:

BGB § 1922 ; TV AL II § 33 Ziff. 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Sozialplan- und Urlaubsansprüche.

Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 04.04.1994 verstorbenen ehemaligen Arbeitnehmers der britischen Stationierungsstreitkräfte, O. M.

Der Ehemann der Klägerin trat am 08.11.1973 als Kraftfahrer in die Dienste der britischen Streitkräfte. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war zuletzt der Arbeitsvertrag vom 13.12.1977/28.12.1977, in dem u.a. vereinbart wurde, dass sich die Beschäftigungsbedingungen nach den Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) in der jeweils gültigen Fassung richten.

In dem Tarifvertrag vom 06.12.1991 über zusätzliche Leistungen bei Entlassungen wegen Truppenreduzierungen (TV ZLETR) ist u.a. folgendes geregelt:

Artikel I

§ 1

Geltungsbereich