LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.01.2019
8 Sa 31/18
Normen:
BGB § 164 Abs. 1; BGB § 177 Abs. 1; ZPO § 373;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 20.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1291/17

Abgabe einer rechtsgeschäftlichen Erklärung im Namen eines anderenDarlegungs- und Beweislast für den Fall einer beabsichtigten ZeugenvernehmungMerkmale einer DuldungsvollmachtMerkmale einer AnscheinsvollmachtDie Rechtskonstruktion des faktischen Arbeitsverhältnisses im Arbeitsrecht

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.2019 - Aktenzeichen 8 Sa 31/18

DRsp Nr. 2019/9096

Abgabe einer rechtsgeschäftlichen Erklärung im Namen eines anderen Darlegungs- und Beweislast für den Fall einer beabsichtigten Zeugenvernehmung Merkmale einer Duldungsvollmacht Merkmale einer Anscheinsvollmacht Die Rechtskonstruktion des faktischen Arbeitsverhältnisses im Arbeitsrecht

1. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, verpflichtet eine rechtsgeschäftliche Erklärung, die im Namen eines anderen abgegeben worden ist, den Vertretenen regelmäßig nur dann, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgt (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder vom Vertretenen nachträglich genehmigt worden ist (§ 177 Abs. 1 BGB) oder wenn die Grundsätze über die Anscheins- oder Duldungsvollmacht greifen. 2. Gemäß § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen ein Zeuge vernommen werden soll. Entsprechen die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nicht diesen Anforderungen, hat die Beweiserhebung aufgrund eines unzulässigen Ausforschungsbeweisantritts zu unterbleiben (BAG 25. März 2015 - 5 AZR 368/13 - Rn. 23).