BAG - Urteil vom 25.03.2015
5 AZR 368/13
Normen:
AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; AÜG § 11 Abs. 1 S: 2; AÜG § 13; NachwG § 2 Abs. 1; ZPO § 373; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1-2;
Fundstellen:
AP AÜG § 10 Nr. 52
AUR 2015, 331
ArbRB 2015, 228
BAGE 151, 170
BB 2015, 1715
DB 2015, 1848
DB 2015, 8
EzA-SD 2015, 5
MDR 2015, 1189
NJW 2015, 8
NZA 2015, 877
ZIP 2015, 1945
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 16.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 744/12
ArbG Köln, vom 07.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 144/12

Anspruch eines Leiharbeitnehmers auf Nachweis der im Entleiherbetrieb geltenden Arbeitsbedingungen

BAG, Urteil vom 25.03.2015 - Aktenzeichen 5 AZR 368/13

DRsp Nr. 2015/10936

Anspruch eines Leiharbeitnehmers auf Nachweis der im Entleiherbetrieb geltenden Arbeitsbedingungen

Nach § 2 Abs. 1 NachwG sind dem Leiharbeitnehmer allein die Vertragsbedingungen als die in seinem Vertragsverhältnis zum Verleiher geltenden Bedingungen nachzuweisen. Eine Pflicht des Verleihers, die wesentlichen Arbeitsbedingungen des Entleiherbetriebs nachzuweisen, ist auch im AÜG nicht normiert. Orientierungssätze: 1. Wird ein Zeugenbeweis angetreten, ohne die zu beweisenden Tatsachen konkret zu bezeichnen, und sollen durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden, ist der Beweisantritt unzulässig und unbeachtlich. Die Beweiserhebung hat zu unterbleiben. 2. Das AÜG unterscheidet zwischen "Vertragsbedingungen", die das Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Verleiher betreffen, und "Arbeitsbedingungen", die in der Rechtsbeziehung zwischen Entleiher und seinen Stammarbeitnehmern gelten.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 16. Januar 2013 - 3 Sa 744/12 - aufgehoben.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 7. Mai 2012 - 15 Ca 144/12 - wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; AÜG § 11 Abs. 1 S: 2; AÜG § 13; NachwG § 2 Abs. 1;