OLG Hamm - Urteil vom 09.12.2022
11 U 177/21
Normen:
BGB § 823; BGB § 826; BGB § 31; BGB § 852; BGB § 214;
Fundstellen:
VRS 2023, 29
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 23.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 412/20

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwBeginn der Verjährung von SchadensersatzansprüchenVoraussetzungen eines Anspruchs gemäß § 852 BGB

OLG Hamm, Urteil vom 09.12.2022 - Aktenzeichen 11 U 177/21

DRsp Nr. 2023/1418

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen Voraussetzungen eines Anspruchs gemäß § 852 BGB

Zu Fragen der Verjährung des Schadensersatzanspruchs und zu den (fehlenden) Voraussetzungen des § 852 BGB im Rahmen einer Schadensersatzklage gegen den Hersteller des Motors (wie BGH VII ZR 442/21 und BGH Via ZR 441/21) sowie zu der Frage, ob der Schadensersatzanspruch mit einem durch ein aufgespieltes Software-Update installierten Thermofenster als einer unzulässigen Abschalteinrichtung begründet werden kann.

1. Bei dem Erwerber eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw ist von positiver Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht vor dem 01.01.2016 auszugehen, sodass die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB frühestens am 01.01.2017 begonnen und mit Ablauf des 31.12.2019 geendet hat. 2. Die Berufung auf die Verjährungseinrede verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil die Herstellerin des Fahrzeugs über den Ablauf der Verjährungsfrist hinaus ihre Schadensverantwortlichkeit unter Hinweis auf ein durchgeführtes Software-Update bestritten hat.