LAG Thüringen - Urteil vom 09.03.2017
6 Sa 242/15
Normen:
BUrlG § 5 Abs. 1 Buchst. a) und Buchst. b); BUrlG § 7 Abs. 4;
Fundstellen:
LAGE BUrlG § 5 Nr. 3
LAGE ZPO 2002 § 286 Nr. 3
Vorinstanzen:
ArbG Nordhausen, vom 21.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 227/14

Abgeltung von Erholungsurlaub bei Beendigung des kurzzeitigen Arbeitsverhältnisses im neuen Kalenderjahr

LAG Thüringen, Urteil vom 09.03.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 242/15

DRsp Nr. 2018/347

Abgeltung von Erholungsurlaub bei Beendigung des kurzzeitigen Arbeitsverhältnisses im neuen Kalenderjahr

1. Ein Teilurlaubsanspruch gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG entsteht, wenn ein Arbeitsverhältnis in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres beginnt, weil der Arbeitnehmer in diesem Falle die Wartezeit nicht innerhalb des ersten Jahres des Arbeitsverhältnisses zurückgelegt hat. Demgegenüber entsteht Teilurlaub gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. b BUrlG, wenn ein Arbeitsverhältnis insgesamt nur kürzer als sechs Monate dauert, wie etwa bei einer Kündigung innerhalb der Probezeit. 2. Teilurlaubsanspruch gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG und Anspruch auf Teilurlaub gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. b BUrlG sind unterschiedliche Ansprüche und schließen einander aus. 3. Die Frage, ob ein Teilurlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG am Jahresende verfallen kann, ist für die Entscheidung unerheblich, wenn der Anspruch auf Teilurlaub nach § 5 Abs. 1 Buchst. b BUrlG mit Zugang der Kündigung als einheitlicher Anspruch entstanden ist, der sich nicht auf ein Kalenderjahr bezieht sondern auf das gesamte im Januar des neuen Jahres endende Arbeitsverhältnis. Dieser Anspruch verfällt nicht mit Beendigung eines Kalenderjahres, da er nicht auf dieses bezogen ist.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 21.01.2015, , wird zurückgewiesen.