BAG - Urteil vom 21.04.2016
8 AZR 474/14
Normen:
BGB § 13; BGB § 14; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 139; BGB § 142 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 306 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 309 Nr. 12; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2 -3; BGB § 311 Abs. 1; BGB § 421; BGB § 422 Abs. 1 S- 1; BGB § 425 Abs. 1; BGB § 779; BGB § 781; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 840;
Fundstellen:
AP BGB § 781 Nr. 8
BB 2016, 2427
EzA-SD 2016, 6
NZA 2016, 1409
NZA-RR 2016, 5
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 27.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 231/12
ArbG Dessau-Roßlau, vom 16.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 285/11

Abgrenzung des selbstständigen vom deklaratorischen SchuldanerkenntnisWirkung des deklaratorischen SchuldanerkenntnissesSittenwirdrigkeit eines RechtsgeschäftsUnangemessene Benachteiligung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

BAG, Urteil vom 21.04.2016 - Aktenzeichen 8 AZR 474/14

DRsp Nr. 2016/15310

Abgrenzung des selbstständigen vom deklaratorischen Schuldanerkenntnis Wirkung des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses Sittenwirdrigkeit eines Rechtsgeschäfts Unangemessene Benachteiligung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Orientierungssätze: 1. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist ein vertragliches kausales Anerkenntnis, mit dem eine bestehende Schuld lediglich bestätigt wird. Die Annahme eines solchen Schuldanerkenntnisses setzt voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen und es endgültig festlegen wollen. 2. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis bewirkt, dass der Schuldner mit sämtlichen Einwendungen rechtlicher und tatsächlicher Natur und der Geltendmachung sämtlicher Einreden ausgeschlossen ist, die ihm bei Abgabe seiner Erklärung bekannt waren oder mit denen er zumindest rechnete. 3. Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Zweck und Beweggrund zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist. Dies ist aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegenden relevanten Umstände zu beurteilen.