OVG Saarland - Beschluss vom 28.03.2018
2 E 120/18
Normen:
GVG § 17a Abs. 4 S. 3; KSVG § 19 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 23.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 349/18

Abgrenzung einer bürgerlich-rechtlichen von einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit; Öffentlich-rechtliche Regelung des Zugangs zu einer öffentlichen Einrichtung

OVG Saarland, Beschluss vom 28.03.2018 - Aktenzeichen 2 E 120/18

DRsp Nr. 2019/4732

Abgrenzung einer bürgerlich-rechtlichen von einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit; Öffentlich-rechtliche Regelung des Zugangs zu einer öffentlichen Einrichtung

1. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird.2. In § 19 Abs. 1 KSVG ist der Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung öffentlich-rechtlich geregelt.3. Die als "actus contrarius" erfolgte Rückgängigmachung der Zulassung aus Gründen, die im Zusammenhang mit der dem Benutzungsvertrag vorgelagerten Zulassungsentscheidung stehen, ist öffentlich-rechtlicher Natur.

Tenor

Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. März 2018 - 3 L 349/18 - wird aufgehoben.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt der Antragsgegner.

Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- € festgesetzt.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 4 S. 3; KSVG § 19 Abs. 1;

Gründe