LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.12.2019
21 TaBV 489/19
Normen:
BGB § 645 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AuR 2020, 189
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 26.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 BV 11638/18

Abgrenzung Sachbezogenheit bei werkvertraglicher AnweisungPersonenbezogenheit bei arbeitsrechtlicher Weisungsbefugnis

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.12.2019 - Aktenzeichen 21 TaBV 489/19

DRsp Nr. 2020/2153

Abgrenzung Sachbezogenheit bei werkvertraglicher AnweisungPersonenbezogenheit bei arbeitsrechtlicher Weisungsbefugnis

1. Die Beschäftigung von nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz überlassener Arbeitnehmer*innen stellt immer eine Einstellung im Sinne des § 99 Absatz 1 BetrVG dar. 2. § 1 Absatz 1 Satz 2 AÜG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258) hat an der von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und anderen Formen des Fremdpersonaleinsatzes aufgrund vertraglicher Regelung zwischen den Unternehmen nichts geändert. Maßgeblich ist, ob die Arbeitenehmer*innen eines Fremdunternehmens in die Arbeitsorganisation des Einsatzunternehmens eingegliedert sind und dessen Weisungen unterliegen. 3. Eine (verdeckte) Arbeitnehmerüberlassung liegt auch dann vor, wenn Steuerungsysteme gewählt werden, durch die der äußere Anschein eines Werk- oder Dienstvertrages gewahrt wird, der Einsatz des Fremdpersonals tatsächlich aber durch das Einsatzunternehmen gesteuert wird.