OLG Bremen - Urteil vom 09.12.2022
4 U 20/21
Normen:
BGB § 138; BGB § 242; BGB §§ 305 ff.; BGB § 313; BGB § 339; BGB § 343;
Fundstellen:
MietRB 2023, 127
ZMR 2023, 623
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 14.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 812/20

Abgrenzung von AGB und IndividualvereinbarungGrenzen eines Vertragsstrafeversprechens für den Fall des Verzugs mit der Übergabe einer noch zu errichtenden Gewerbeimmobilie

OLG Bremen, Urteil vom 09.12.2022 - Aktenzeichen 4 U 20/21

DRsp Nr. 2023/1619

Abgrenzung von AGB und Individualvereinbarung Grenzen eines Vertragsstrafeversprechens für den Fall des Verzugs mit der Übergabe einer noch zu errichtenden Gewerbeimmobilie

1. Eine Individualvereinbarung und keine Allgemeinen Geschäftsbedingung liegt vor, wenn zwischen den Parteien Verhandlungen stattgefunden haben, bei denen beide Parteien die Möglichkeit hatten, ihre Prioritäten deutlich zu machen, bei denen verschiedene Vertragsteile zueinander ins Verhältnis gesetzt wurden und die in Rede stehende vorformulierte Klausel letztlich abgeändert worden ist. 2. Ein Vertragsstrafeversprechen, das für den Fall des Verzugs der Übergabe einer erst noch zu errichtenden Gewerbeimmobilie die Verwirkung einer täglichen Summe vorsieht, ist auch ohne Vereinbarung einer Obergrenze zulässig. Es muss jedoch im Einzelfall geprüft werden, ob eine zeitliche Grenze erreicht ist, jenseits derer sich das Verlangen nach Fortzahlung der Vertragsstrafe nach § 242 BGB als treuwidrig erweisen würde (im Anschluss an BGH, Urteil vom 12.03.2003, XII ZR 18/00, juris Rn. 50 ff.).