BAG - Urteil vom 25.09.2013
10 AZR 282/12
Normen:
BGB § 611; BGB § 631; BGB § 645; HGB § 84;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 126
ArbRB 2013, 359
AuR 2013, 420
AuR 2014, 35
BAG-Pressemitteilung Nr. 55/13
BAGE 146, 97
BB 2013, 2483
BB 2013, 2867
BFH/NV 2014, 288
BauR 2014, 319
DB 2013, 16
DB 2013, 24
DB 2013, 2626
DStR 2014, 2243
EzA-SD 2013, 7
EzA-SD 2013, 9
MDR 2013, 13
MDR 2014, 166
NZA 2013, 6
ZIP 2013, 78
ZIP 2014, 239
Vorinstanzen:
LAG München, vom 23.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 575/10
ArbG München, vom 12.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 14694/09

Abgrenzung von Arbeits- und Werkvertrag

BAG, Urteil vom 25.09.2013 - Aktenzeichen 10 AZR 282/12

DRsp Nr. 2013/21355

Abgrenzung von Arbeits- und Werkvertrag

Gegenstand eines Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB). Fehlt es an einem vertraglich festgelegten abgrenzbaren, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbaren und abnahmefähigen Werk, kommt ein Werkvertrag kaum in Betracht, weil der "Auftraggeber" dann durch weitere Weisungen den Gegenstand der vom "Auftragnehmer" zu erbringenden Leistung erst bestimmen und damit Arbeit und Einsatz erst bindend organisieren muss. Orientierungssätze: 1. Ein Werkunternehmer ist selbständig. Er organisiert die für die Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen und ist für die Herstellung des geschuldeten Werks gegenüber dem Besteller verantwortlich. 2. Gegenstand eines Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB). Demgegenüber wird beim Dienstvertrag die Arbeitsleistung als solche geschuldet (§ 611 Abs. 2 BGB).