Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 16.09.2015 in Sachen
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darum, ob das zwischen ihnen ursprünglich begründete Anstellungsverhältnis zum 30.06.2015 sein Ende gefunden hat.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die das Arbeitsgericht Aachen dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 16.09.2015 Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 28.09.2015 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 02.10.2015 Berufung eingelegt und diese am 10.11.2015 begründet.
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