LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 21.04.2023
26 TaBVGa 436/23
Normen:
BDSG § 26 Abs. 1; DSGVO Art. 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 13.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BVGa 5/23

Abgrenzung von Betrieb und BetriebsteilSchriftliche Stimmabgabe für Betriebsteile und KleinstbetriebeErmessensentscheidung des Wahlvorstands bezüglich der Stimmabgabe bei räumlich weit entfernten BetriebsteilenHerausgabe von Informationen an den Wahlvorstand auch bei voraussichtlicher Anfechtbarkeit der WahlHerausgabe von Privatadressen und dienstlichen E-Mail-Adressen aller Belegschaftsmitglieder an den WahlvorstandDatenschutz bei rechtmäßig verarbeiteten personenbezogenen Daten

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.04.2023 - Aktenzeichen 26 TaBVGa 436/23

DRsp Nr. 2023/7666

Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil Schriftliche Stimmabgabe für Betriebsteile und Kleinstbetriebe Ermessensentscheidung des Wahlvorstands bezüglich der Stimmabgabe bei räumlich weit entfernten Betriebsteilen Herausgabe von Informationen an den Wahlvorstand auch bei voraussichtlicher Anfechtbarkeit der Wahl Herausgabe von Privatadressen und dienstlichen E-Mail-Adressen aller Belegschaftsmitglieder an den Wahlvorstand Datenschutz bei rechtmäßig verarbeiteten personenbezogenen Daten

1. Für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der Wahlvorstand gemäß § 24 Absatz 3 Satz 1 WO die schriftliche Stimmabgabe beschließen. 2. Der Begriff der räumlich weiten Entfernung im Sinne des § 24 Absatz 3 WO ist danach entsprechend dem Sinn und Zweck der Vorschrift, den Belegschaftsmitgliedern die Beteiligung an der Betriebsratswahl zu erleichtern, in einem weiteren Sinne zu verstehen. Ob in derartigen Fällen entweder in allen Betriebsteilen oder Kleinstbetrieben eigene Wahllokale eingerichtet werden oder für die beschäftigten Arbeitnehmer die schriftliche Stimmabgabe beschlossen wird, hat der Wahlvorstand nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 7. Mai 2021 - 5 TaBV 1160/19, Rn. 57 mwN).