OLG Köln - Urteil vom 13.06.2018
5 U 58/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 439/13

Abgrenzung von Diagnoseirrtum und -fehler

OLG Köln, Urteil vom 13.06.2018 - Aktenzeichen 5 U 58/17

DRsp Nr. 2018/12688

Abgrenzung von Diagnoseirrtum und -fehler

Die Fehlbewertung ordnungsgemäß erhobener Befunde ist nur mit Zurückhaltung als ärztlicher Behandlungsfehler anzusehen. Ein solcher liegt in Abgrenzung zum bloßen Diagnoseirrtum nur dann vor, wenn die objektiv fehlerhafte Diagnose unter Berücksichtigung der zu erhebenden Befunde aus Sicht eines gewissenhaften Arztes nicht mehr vertretbar ist (hier: verneint).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15.3.2017 - 11 O 439/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4.