OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.08.2017
5 U 152/16
Normen:
BGB § 611; BGB § 631 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 10/15

Abgrenzung von Dienst- und WerkvertragGeltendmachung von Honoraransprüchen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.08.2017 - Aktenzeichen 5 U 152/16

DRsp Nr. 2017/15202

Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag Geltendmachung von Honoraransprüchen

1. Die Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag ist rechtlich ohne Bedeutung, wenn dem Anspruchsteller auch für den Fall, dass ein Werkvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist, der geltend gemachte Anspruch zusteht. 2. Dabei ist für den Fall, dass ein Werkvertrag anzunehmen ist, von der Abnahme der geschuldeten Werkleistung auszugehen, wenn der Auftraggeber in einem Abrechnungsschreiben eine bestimmte Honorarsumme für zutreffend erklärt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.11.2016 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer - 3. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Wiesbaden abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 155.854,30 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.02.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 2.874,92 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.01.2015 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.