LAG Köln - Urteil vom 08.12.2016
7 Sa 500/16
Normen:
BGB § 611; TV Arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen Welle vom § 1; TV Arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen Welle vom § 2; TV Arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen Welle vom § 20;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 26.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 194/16

Abgrenzung von freier Mitarbeit und Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis

LAG Köln, Urteil vom 08.12.2016 - Aktenzeichen 7 Sa 500/16

DRsp Nr. 2017/12645

Abgrenzung von freier Mitarbeit und Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis

Zur Abgrenzung freier Mitarbeit auf der Grundlage von Honorar-Rahmenverträgen nach Maßgabe des TV für arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen Welle vom 06.02.2002 zur Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis.

Ein freier Mitarbeiter, der auf der Grundlage von Honorar-Rahmenverträgen nach Maßgabe des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen Welle tätig wird, steht nicht in einem Arbeitsverhältnis, wenn bereits in dem geschlossenen Vertrag darauf hingewiesen wird, dass der Mitarbeiter in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis tätig wird, in dem für jeden Einsatz bzw. jeden Auftrag eine gesonderte Einzelvereinbarung abgeschlossen wird. Denn bereits daraus geht hervor, dass der Mitarbeiter nicht verpflichtet ist, dem Auftraggeber mit seiner vollständigen Arbeitskraft über den jeweils aktuellen im Auftragsjournal dokumentierten Einzelauftrag hinaus zur Verfügung zu stehen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 26.04.2016 in Sachen7 Ca 194/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; TV Arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen Welle vom § 1; TV Arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen Welle vom § 2;