OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.05.2017
16 U 61/16
Normen:
HGB § 89b; HGB § 92b Abs. 1 S. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 22.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 176/13

Abgrenzung von haupt- und nebenberuflicher Tätigkeit eines Handelsvertreters

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2017 - Aktenzeichen 16 U 61/16

DRsp Nr. 2018/13461

Abgrenzung von haupt- und nebenberuflicher Tätigkeit eines Handelsvertreters

1. Handelsvertreter im Hauptberuf kann nur ein Vermittler sein, der überwiegend als solcher tätig ist und aus dieser Tätigkeit auch den überwiegenden Teil seines Arbeitseinkommens bezieht. 2. Macht der Handelsvertreter eine hauptberufliche Tätigkeit (hier: entgegen ausdrücklich erfolgter schriftlich abgefasster Betrauung mit nebenberuflicher Handelsvertretertätigkeit) geltend, so hat er zumindest vorzutragen, in welchem zeitlichen Rahmen er für den Geschäftsherrn tätig geworden ist, ob er z.B. ein Kundendienstbüro mit festen Bürozeiten und einer festgelegten Erreichbarkeit für seine Klienten betrieben hat. Bezieht der Handelsvertreter bereits Altersrente, so hat er auch zum Verhältnis seiner Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Handelsvertreter und seinen sonstigen Einkünften Auskunft zu geben. 3. Es stellt einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrages dar, wenn der Handelsvertreter (hier: Versicherungsvermittler) einen Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung einreicht, der, wie er weiß, nicht die Unterschrift des Versicherungsnehmers, sondern dessen Bruders trägt.

Tenor