OLG Hamm - Urteil vom 04.04.2019
5 U 40/18
Normen:
BGB § 121;
Fundstellen:
NJW 2019, 3387
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 09.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 6/17

Abgrenzung von Inhaltsirrtum und EigenschaftsirrtumVerkehrswesentliche Eigenschaften beim Pferdekauf

OLG Hamm, Urteil vom 04.04.2019 - Aktenzeichen 5 U 40/18

DRsp Nr. 2019/9522

Abgrenzung von Inhaltsirrtum und EigenschaftsirrtumVerkehrswesentliche Eigenschaften beim Pferdekauf

Die Abgrenzung zwischen einem Inhaltsirrtum im Sinne von § 119 Abs.1 BGB und einem Eigenschaftsirrtum im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB kann im Einzelfall schwierig sein. Der Abgrenzungsstreit kann dahingestellt bleiben, wenn der Anfechtende jedenfalls einem Eigenschaftsirrtum erlegen ist. So sind bei dem Kauf eines Pferdes Alter und Stammbaum wertbildende Merkmale und daher verkehrswesentliche Eigenschaften im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 09.02.2018 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 121;

Gründe

A.

Die Parteien hatten einen Kaufvertrag über ein Pferd namens "H" geschlossen, welches von dem Kläger an den in den Niederlanden lebenden Beklagten veräußert und übereignet wurde. Aufgrund hier nicht relevanter Gründe kamen die Parteien überein, dass der Beklagte die Möglichkeit erhalten sollte, das Pferd "H" gegen ein anderes Pferd des Klägers zu tauschen.

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