BFH - Beschluss vom 15.05.2012
VI B 111/11
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; SGB II § 21 Abs. 6;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1434
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 12.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2011/10

Abgrenzung von Kosten der Lebensführung und außergewöhnlichen Belastungen; Fahrten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts als außergewöhnliche Belastung

BFH, Beschluss vom 15.05.2012 - Aktenzeichen VI B 111/11

DRsp Nr. 2012/15670

Abgrenzung von Kosten der Lebensführung und außergewöhnlichen Belastungen; Fahrten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts als außergewöhnliche Belastung

1. NV: Aufwendungen eines alleinstehenden Elternteil für Wochenendfahrten zu einem von ihm getrennt lebenden Kind sind auch dann keine außergewöhnliche Belastung, wenn sie in Erfüllung der elterlichen Pflicht zur Personensorge erwachen. Derartige Aufwendungen sind als Kosten der Lebensführung durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs abgegolten. 2. NV: Ein Gleichklang von Steuer- und Sozialhilferecht ist im Hinblick auf (Fahrt) Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts nicht geboten.

1. Die Frage, ob Umgangskosten des barunterhaltspflichtigen Elternteils unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein können, ist höchstrichterlich geklärt und hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung. 2. Kosten für Fahrten zu nahen Angehörigen sind in der Regel den Kosten der Lebensführung zuzuordnen und stellen keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne von § 33 Abs. 1 ESG dar.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1; SGB II § 21 Abs. 6;

Gründe

Die Beschwerde ist teils unzulässig, teils unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. November 2011 IV B 62/10, BFH/NV 2012, 369, m.w.N.).