LAG Hamm - Urteil vom 01.12.2005
15 Sa 1406/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 § 4 Satz 1 § 7 ; ZPO § 138 Abs. 2 § 139 § 256 § 260 ; SGB IX § 88 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 15.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2927/04

Abgrenzung von Kündigungsschutzantrag und allgemeinem Feststellungsantrag - wirksame Kündigung bei dauernder Leistungsunfähigkeit - unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitnehmerin zu baldiger Genesung

LAG Hamm, Urteil vom 01.12.2005 - Aktenzeichen 15 Sa 1406/05

DRsp Nr. 2006/2905

Abgrenzung von Kündigungsschutzantrag und allgemeinem Feststellungsantrag - wirksame Kündigung bei dauernder Leistungsunfähigkeit - unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitnehmerin zu baldiger Genesung

1. Bei der Frage, ob sich ein allgemeiner Feststellungsantrag auf einen bestimmten Beendigungstatbestand bezieht oder nicht, ist entscheidend zu berücksichtigen, ob für den Arbeitgeber hinreichend erkennbar wird, dass der Arbeitnehmer jeden Beendigungstatbestand angreifen will.2. Gegenüber einer Kündigung wegen dauernder Leistungsfähigkeit muss die Arbeitnehmerin im Rahmen ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht gemäß § 138 Abs. 2 ZPO dartun, weshalb mit einer baldigen Genesung zu rechnen ist; dieser prozessualen Mitwirkungspflicht genügt sie bei unzureichender ärztlicher Aufklärung oder Kenntnis ihres Gesundheitszustandes schon dann, wenn sie die Behauptung der Arbeitgeberin bestreitet und die sie behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbindet, soweit darin die durch Auslegung ihres Vortrags unter Berücksichtigung von § 139 ZPO die Darstellung liegt, die Ärzte hätten die künftige gesundheitliche Entwicklung ihr gegenüber positiv beurteilt.