OLG Dresden - Beschluss vom 26.03.2019
4 U 184/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen O 673/18

Abgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung

OLG Dresden, Beschluss vom 26.03.2019 - Aktenzeichen 4 U 184/19

DRsp Nr. 2019/8094

Abgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung

Die Äußerung, der Betroffene bediene sich "der Quellen Rechtsextremer", sei "mittlerweile rechtsnational" und ein "braunes Schaf" kann eine zulässige Meinungsäußerung darstellen.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Verhandlungstermin vom 26.3.2019 wird - auch wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin - aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 10.000,- € festzusetzen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

I.