OLG Brandenburg - Urteil vom 05.05.2017
1 U 15/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 12.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 154/15

Abgrenzung von Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.05.2017 - Aktenzeichen 1 U 15/16

DRsp Nr. 2017/7266

Abgrenzung von Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen

1. Es stellt keine dem Wahrheitsbeweis zugängliche Tatsachenbehauptung dar, wenn ein Geschäftspartner anlässlich eines Streits über die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus einem Vertrag ein Schreiben des Inhalts richtet, von dem anderen Teil verfasste Schreiben seien verwirrend, weil dieser nicht in der Lage sei, das Verfahren und sein Geschäft zu überschauen. Das gilt insbesondere dann, wenn eine konkret nachweisbare Erkrankung oder ein mess- und damit nachweisbare Einbuße der geistigen Fähigkeiten nicht behauptet wird. 2. Ein solches Schreiben überschreitet nicht die Grenze zur Schmähkritik

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 12. August 2016 - 4 O 154/15 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten unter Bezugnahme auf ein per E-Mail versandtes Schreiben des Beklagten vom 8. Januar 2015 die Unterlassung sowie den Widerruf verschiedener Äußerungen.