LAG Hamburg - Urteil vom 11.02.2016
7 Sa 54/15
Normen:
MTV Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen § 23 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 18.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 248/14

Abgrenzung von Sachbezügen und EntgeltUnberechtigte Kürzung einer tariflichen Prämienzahlung in Höhe der vertraglich geregelten Fahrtkostenpauschale im Sicherheitsgewerbe an Verkehrsflughäfen

LAG Hamburg, Urteil vom 11.02.2016 - Aktenzeichen 7 Sa 54/15

DRsp Nr. 2016/18106

Abgrenzung von Sachbezügen und Entgelt Unberechtigte Kürzung einer tariflichen Prämienzahlung in Höhe der vertraglich geregelten Fahrtkostenpauschale im Sicherheitsgewerbe an Verkehrsflughäfen

1. Nach § 23 Abs. 2 MTV Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen ist die Arbeitgeberin berechtigt, die Prämienleistung zu kürzen, soweit die Arbeitnehmerin ein Job-Ticket, Fahrgeld oder andere Sachbezüge erhält, „um die Steuerfreiheit von 44,00 Euro je Monat zu erhalten“. Diese Kürzungsbestimmung stellt eine tarifliche Anrechnungsklausel dar. 2. § 23 Abs. 2 Satz 1 MTV ist so formuliert, das sich der dort benannte Zweck der Regelung („um die Steuerfreiheit von 44,00 Euro je Monat zu erhalten“) auf alle zuvor genannten (Sach-)Bezüge bezieht und damit sowohl auf ein gewährtes Job-Ticket als auch auf Fahrgeld oder andere Sachbezüge. § 23 Abs. 2 Satz 1 MTV stellt damit das Fahrgeld einem Job-Ticket oder anderen Sachbezügen gleich und erläutert zugleich den Sinn und Zweck der tariflichen Kürzungsregelung.