OLG Hamburg - Urteil vom 31.01.2017
7 U 195/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 22.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 324 O 37/16

Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung

OLG Hamburg, Urteil vom 31.01.2017 - Aktenzeichen 7 U 195/16

DRsp Nr. 2018/13208

Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung

Die Äußerung ".... der TV-Biedermann kann sein bizarres Doppelleben nicht länger verheimlichen" stellt keine Tatsachenbehauptung, sondern eine durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerung dar.

1. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Juli 2016, Geschäftsnummer 324 O 37/16, abgeändert.

Die einstweilige Verfügung vom 22. Januar 2016 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird insoweit zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1;

Gründe:

(gemäß §§ 540 Abs. 1 und 2, 313a ZPO)

Die zulässige Berufung ist begründet. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils, zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung und zur Zurückweisung des der einstweiligen Verfügung zugrunde liegenden Antrags. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu.