OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.10.2017
I-16 U 87/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 173
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 31.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 68/17

Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen bei der Verbreitung einer Pressemitteilung über die Wirksamkeit von Software-Updates wegen des zu hohen Ausstoßes von Stickoxyden durch Dieselmotoren

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2017 - Aktenzeichen I-16 U 87/17

DRsp Nr. 2017/16185

Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen bei der Verbreitung einer Pressemitteilung über die Wirksamkeit von Software-Updates wegen des zu hohen Ausstoßes von Stickoxyden durch Dieselmotoren

Es stellt sich als dem Wahrheitsbeweis nicht zugängliche Meinungsäußerung dar, wenn eine im Umwelt- und Verbraucherschutz tätige Organisation eine Pressemitteilung verbreitet, wonach Software-Updates zur Verringerung des Ausstoßes von Stickoxyden durch Dieselmotoren als weitgehend unwirksam bezeichnet werden.

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 31. Mai 2017 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Az.: 12 O 68/17 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die einstweilige Verfügung vom 29. März 2017 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt die Verfügungsklägerin.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Verfügungsklägerin nimmt die Verfügungsbeklagten auf Unterlassung von Äußerungen, die die Verfügungsbeklagte zu 1) in einer Pressemitteilung vom 14. März 2017 gemacht hat, in Anspruch.