OLG Köln - Urteil vom 28.06.2018
15 U 150/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 84/17

Abgrenzung von Verdachtsberichterstattung und Meinungsäußerung

OLG Köln, Urteil vom 28.06.2018 - Aktenzeichen 15 U 150/17

DRsp Nr. 2018/10063

Abgrenzung von Verdachtsberichterstattung und Meinungsäußerung

Wird in einer Veröffentlichung - in tatsächlicher Hinsicht zutreffend - berichtet, dass ein Journalist sich an zwei Lokalitäten aufgehalten habe, an denen Attentate stattgefunden hätten (Nizza und München) und wird ausgehend von diesen wahren Tatsachen in den Raum gestellt, ob ein Reporter soviel Glück haben könne oder ob er möglicherweise über geheime, anderen nicht zugängliche Informationen verfügt habe, so ist die Grenze zur unzulässigen Verdachtsberichterstattung (noch) nicht überschritten.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 13.09.2017 (28 O 84/17) teilweise abgeändert und die Klage hinsichtlich des Beklagten zu 2) abgewiesen.

2.

Der Beklagte zu 1) wird des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt, nachdem er diese zurückgenommen hat.

3.

Von den Gerichtskosten erster Instanz und den außergerichtlichen Kosten des Klägers erster Instanz tragen der Beklagte zu 1) und der Kläger je 1/2. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) in erster Instanz trägt der Kläger. Im Übrigen findet hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz keine Kostenausgleichung statt.

4. 5.