Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 13.09.2017 (
Der Beklagte zu 1) wird des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt, nachdem er diese zurückgenommen hat.
3.Von den Gerichtskosten erster Instanz und den außergerichtlichen Kosten des Klägers erster Instanz tragen der Beklagte zu 1) und der Kläger je 1/2. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) in erster Instanz trägt der Kläger. Im Übrigen findet hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz keine Kostenausgleichung statt.
4. 5.
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