LAG Niedersachsen - Beschluss vom 27.09.2023
4 Ta 182/23
Normen:
SGB VI § 150a Abs. 1; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 51 Abs. 2 S. 1; VwGO § 52 Nr. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 20.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 155/23

Abgrenzung zwischen bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen StreitigkeitenCorona-Prämie aus § 26e KHG als öffentlich-rechtlicher ZahlungsanspruchRechtsweg zu den Verwaltungsgerichten bei Klage auf Auszahlung der Corona-Prämie nach § 26e KHG

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 27.09.2023 - Aktenzeichen 4 Ta 182/23

DRsp Nr. 2023/14315

Abgrenzung zwischen bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten Corona-Prämie aus § 26e KHG als öffentlich-rechtlicher Zahlungsanspruch Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten bei Klage auf Auszahlung der Corona-Prämie nach § 26e KHG

Für Rechtsstreitigkeiten zwischen zugelassenen Krankenhäusern und deren Arbeitnehmern über die auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 26e Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) gestützte Zahlung des Bundesanteils der Corona-Sonderleistung ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit eröffnet.

1. Nach § 2 Abs. 1 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen allein für "bürgerliche Rechtsstreitigkeiten" zuständig. Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird.