LAG Niedersachsen - Beschluss vom 22.08.2023
13 Ta 163/23
Normen:
SGB XI § 150a Abs. 1 S. 1; GVG § 17a;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 04.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 71/23

Abgrenzung zwischen bürgerlich-rechtlicher und öffentlich-rechtlicher StreitigkeitVerwaltungsrechtsweg für Zahlung des Bundesanteils der Corona-Sonderleistung nach § 26e KHG

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 22.08.2023 - Aktenzeichen 13 Ta 163/23

DRsp Nr. 2023/12321

Abgrenzung zwischen bürgerlich-rechtlicher und öffentlich-rechtlicher Streitigkeit Verwaltungsrechtsweg für Zahlung des Bundesanteils der Corona-Sonderleistung nach § 26e KHG

Für Rechtsstreitigkeiten zwischen zugelassenen Krankenhäusern und deren Arbeitnehmern über die auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 26e Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) gestützte Zahlung des Bundesanteils der Corona-Sonderleistung ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit eröffnet.

Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird. Maßgeblich ist, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird. Nicht entscheidend ist, ob sich die klagende Partei auf eine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 04.05.2023 (8 Ca 71/23) abgeändert, soweit der Rechtsstreit an das Sozialgericht Braunschweig verwiesen worden ist.

Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Braunschweig verwiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.