LAG Nürnberg - Beschluss vom 17.10.2023
7 Ta 81/23
Normen:
VwGO § 40 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 04.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 385/23

Abgrenzung zwischen bürgerlich-rechtlicher und öffentlich-rechtlicher StreitigkeitZahlungsklage nach § 117 Abs. 1 Satz 1 EStG (Energiepreispauschale) als öffentlich-rechtliche StreitigkeitZuständigkeit des Finanzgerichts für Streitigkeiten über die Energiepreispauschale

LAG Nürnberg, Beschluss vom 17.10.2023 - Aktenzeichen 7 Ta 81/23

DRsp Nr. 2023/15166

Abgrenzung zwischen bürgerlich-rechtlicher und öffentlich-rechtlicher Streitigkeit Zahlungsklage nach § 117 Abs. 1 Satz 1 EStG (Energiepreispauschale) als öffentlich-rechtliche Streitigkeit Zuständigkeit des Finanzgerichts für Streitigkeiten über die Energiepreispauschale

1. Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird. Maßgeblich ist, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird. 2. Beim Anspruch auf Auszahlung der Energiepreispauschale handelt es sich um einen Anspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis. Denn der Arbeitnehmer beansprucht mit der Zahlung der Energiepreispauschale die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht, die der Gesetzgeber mit § 117 Abs. 1 Satz 1 EStG dem Arbeitgeber auferlegt hat. Der die Klage begründende Sachverhalt wird ausschließlich auf die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 117 Abs. 1 S. 1 EStG und die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale dieser Norm gestützt.