LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.12.2011
18 Sa 1006/11
Normen:
Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) § 18; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) § 19; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) § 21;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 06.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 3950/07

Abgrenzung zwischen Handwerksbetrieb und Industriebetrieb wegen Ausnahme von AVE-Geltung für Betriebe der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.12.2011 - Aktenzeichen 18 Sa 1006/11

DRsp Nr. 2012/8532

Abgrenzung zwischen Handwerksbetrieb und Industriebetrieb wegen Ausnahme von AVE-Geltung für Betriebe der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie

1. Zur wertenden Abgrenzung zwischen einem großen Handwerksbetrieb mit einer Vielzahl von Mitarbeitern und einem hohen Kapitaleinsatz einerseits und einem Industriebetrieb andererseits kann auch zu berücksichtigen sein, ob auf Vorrat oder auftragsbezogen gefertigt wird und ob die Produktion in Stufen gegliedert und im Rahmen standardisierter Prozesse organisiert ist. 2. Die Darlegungs- und Beweislast für die Indizien, die auf einen Industriebetrieb schließen lassen, liegt bei der Sozialkasse, die sich darauf beruft, dass sie von der Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst wird.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 06. Januar 2009 - 10/8 Ca 3950/07 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) § 18; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) § 19; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) § 21;

Tatbestand: