BAG - Urteil vom 09.06.2010
5 AZR 332/09
Normen:
BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 3; HGB § 84 Abs. 1; HGB § 92 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 234
NJW 2010, 2455
NZA 2010, 877
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 31.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 728/08
ArbG Rheine, vom 10.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1671/06

Abgrenzung zwischen Selbständigkeit und Arbeitnehmereigenschaft bei einem Versicherungsvertreter [Vertragstypenwahl]; Ausgleich nicht ins Verdienen gebrachter Provisionsvorschüsse bei Vertragsende

BAG, Urteil vom 09.06.2010 - Aktenzeichen 5 AZR 332/09

DRsp Nr. 2010/11340

Abgrenzung zwischen Selbständigkeit und Arbeitnehmereigenschaft bei einem Versicherungsvertreter [Vertragstypenwahl]; Ausgleich nicht ins Verdienen gebrachter Provisionsvorschüsse bei Vertragsende

Orientierungssätze: 1. Nach § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB ist selbständig, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Auch im Rahmen von § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB sind alle Umstände des Falls in Betracht zu ziehen und schließlich in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Die heranzuziehenden Anknüpfungspunkte müssen sich den gesetzlichen Unterscheidungsmerkmalen zuordnen lassen. 2. Kann die vertraglich vereinbarte Tätigkeit typologisch sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch selbständig erbracht werden, ist die Entscheidung der Vertragsparteien für einen bestimmten Vertragstypus im Rahmen der bei jeder Statusbeurteilung erforderlichen Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. 3. Nicht ins Verdienen gebrachte Provisionsvorschüsse müssen auch ohne besondere Vereinbarung bei Vertragsende ausgeglichen werden. Eine entsprechende Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt nur der eingeschränkten Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 2 in Verb. mit § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 31. März 2009 - - wird zurückgewiesen.