BAG - Beschluss vom 22.11.2016
9 AZB 41/16
Normen:
VwVfG § 54 S. 2;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 105
EzA-SD 2017, 10
NZA 2017, 581
NZA-RR 2017, 6
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 03.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ta 106/16
ArbG Freiburg, vom 11.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 109/16

Abgrenzung zwischen Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher und bürgerlich-rechtlicher NaturDoppeltes Dienstverhältnis bei Medizinischen HochschullehrernÄrztlicher Direktor und Abteilungsleiter als Arbeitnehmer

BAG, Beschluss vom 22.11.2016 - Aktenzeichen 9 AZB 41/16

DRsp Nr. 2017/932

Abgrenzung zwischen Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher und bürgerlich-rechtlicher Natur Doppeltes Dienstverhältnis bei Medizinischen Hochschullehrern Ärztlicher Direktor und Abteilungsleiter als Arbeitnehmer

Orientierungssätze: 1. Medizinische Hochschullehrer mit der Funktion eines Abteilungsleiters in einem Universitätsklinikum im Land Baden-Württemberg stehen in einem doppelten Dienstverhältnis. Als Universitätsprofessoren sind sie in der Regel Beamte des Landes Baden-Württemberg. Gleichzeitig stehen sie in ihrer Eigenschaft als Leiter einer Abteilung in einem separat begründeten Dienstverhältnis zum Universitätsklinikum. 2. Das der Bestellung zum Abteilungsleiter zugrunde liegende Dienstverhältnis kann ein Arbeitsverhältnis sein.

1. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 3. August 2016 - 22 Ta 106/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 19.452,97 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwVfG § 54 S. 2;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen. In der Hauptsache streiten sie über Vergütungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche der Klägerin und über Rückzahlungsansprüche der Beklagten.