OVG Saarland - Beschluss vom 08.10.2020
2 B 270/20
Normen:
SGB VIII § 24 Abs. 3 S. 1-2;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 13.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 666/20

Abhängen des Anspruchs des Kindes auf Förderung in einer Tageseinrichtung allein von der Vollendung des dritten Lebensjahres

OVG Saarland, Beschluss vom 08.10.2020 - Aktenzeichen 2 B 270/20

DRsp Nr. 2020/15747

Abhängen des Anspruchs des Kindes auf Förderung in einer Tageseinrichtung allein von der Vollendung des dritten Lebensjahres

1. Ohne vorherigen Antrag bei der Behörde besteht in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.2. Anträge auf Sozialleistungen bedürfen keiner besonderen Form; sie müssen aber in erkennbarer Weise zum Ausdruck bringen, dass vom Antragsrecht Gebrauch gemacht wird.3. Der Anspruch des Kindes auf Förderung in einer Tageseinrichtung hängt allein von der Vollendung des dritten Lebensjahres und nicht davon ab, ob eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit gegeben ist.4. Einzelfall, in dem nicht glaubhaft gemacht wurde, dass eine die Hauptsache vorwegnehmende Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Abwehr schwerer und unzumutbarer Nachteile geboten ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. August 2020 - 3 L 666/20 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Normenkette:

SGB VIII § 24 Abs. 3 S. 1-2;

Gründe

I.