LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.10.2005
L 4 KR 2083/03
Normen:
AFG § 168 Abs. 1 S. 1 ; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ; SGB III § 25 Abs. 1 ; SGB IV § 7 Abs. 1 ; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 19.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 540/02

Abhängige Beschäftigung eines als Subunternehmer tätigen Kraftfahrers

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2005 - Aktenzeichen L 4 KR 2083/03

DRsp Nr. 2006/24416

Abhängige Beschäftigung eines als Subunternehmer tätigen Kraftfahrers

Hat ein Fuhrleistungen erbringender Kraftfahrer ein Gewerbe zur Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften angemeldet und übernimmt er als Subunternehmer Transporte für Betonwerke, so ist er nicht selbstständig tätig, wenn er seine Tätigkeit faktisch in enger persönlicher Abhängigkeit von Auftraggeber ausübt und sich die praktizierte Vertragsgestaltung, wonach der Auftraggeber in seinem Eigentum stehende Fahrzeuge an diesen vermietet, lediglich als Gestaltungsmittel darstellt, um Leistungen, die an sich nur im Rahmen einer engen Einbindung in die Betriebsorganisation sinnvoll erbracht werden können, als im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit geleistet erscheinen zu lassen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 168 Abs. 1 S. 1 ; SGB XI § Abs. S. 2 Nr. ;