LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.12.2020
26 Ta (Kost) 6098/20
Normen:
KSchG § 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2021, 323
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 6178/20

Abhängigkeit der Art des Weiterbeschäftigungsantrags (bedingt/unbedingt) vom Willen des KlagendenMissbräuchliches Verhalten im Prozesskostenhilfeverfahren bei der Streitwertbemessung nicht von Bedeutung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2020 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6098/20

DRsp Nr. 2021/1839

Abhängigkeit der Art des Weiterbeschäftigungsantrags (bedingt/unbedingt) vom Willen des Klagenden Missbräuchliches Verhalten im Prozesskostenhilfeverfahren bei der Streitwertbemessung nicht von Bedeutung

1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist bei einem unbedingt formulierten Weiterbeschäftigungsantrag anzunehmen, dass dieser auch als solcher gewollt ist (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 4. Dezember 2015 - 17 Ta (Kost) 6104/15). Davon ist auszugehen, wenn in der Begründung ausdrücklich auf die Unbedingtheit hingewiesen wird. Unabhängig davon kann der Antrag immer als unbedingter Antrag angesehen werden, wenn sich die klagende Partei auf einen Widerspruch des Betriebsrats mit den sich aus § 102 Abs. 5 BetrVG ergebenden Rechtsfolgen beruft. In diesem Fall ist die Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsantrag von der Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag nicht abhängig. 2. Werden hingegen zur Begründung eines Weiterbeschäftigungsantrags ausschließlich Gesichtspunkte vorgetragen, nach denen sein Erfolg zwingend von dem des Hauptantrags abhängt und es daher der Sache nach um einen Hilfsantrag geht, muss die klagende Partei, die ihren Antrag dennoch als unbedingten Antrag verstanden wissen will, dies in der Begründung zum Ausdruck bringen.