BAG - Urteil vom 21.08.2013
4 AZR 861/11
Normen:
Tarifvertrag über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung (TV-Sonderzahlung Damp 2007 vom 27. März 2007); Tarifvertrag über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung (TV-Sonderzahlung Damp 2010 vom 2. März 2010);
Fundstellen:
AP TVG § 3 Nr. 55
AuR 2014, 161
NZA-RR 2014, 201
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 04.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 507 e/10
ArbG Kiel, vom 16.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2560 a/09

Abhängigkeit der Höhe der tarifvertraglich vereinbarten jährlichen Sonderzahlung von der Gewerkschaftszugehörigkeit

BAG, Urteil vom 21.08.2013 - Aktenzeichen 4 AZR 861/11

DRsp Nr. 2014/2969

Abhängigkeit der Höhe der tarifvertraglich vereinbarten jährlichen Sonderzahlung von der Gewerkschaftszugehörigkeit

Orientierungssatz: Eine Tarifregelung, die zwischen verschiedenen Gruppen von Gewerkschaftsmitgliedern differenziert - Mitglieder, die vor einem Stichtag Gewerkschaftsmitglied waren und später eingetretene -, ist grundsätzlich zulässig. Dies gilt umso mehr, wenn ein solcher Stichtag nicht willkürlich gewählt wird, sondern für ihn ein sachlicher Grund besteht (hier: Datum eines Tarifabschlusses).

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 4. Oktober 2011 - 1 Sa 507 e/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Tarifvertrag über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung (TV-Sonderzahlung Damp 2007 vom 27. März 2007); Tarifvertrag über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung (TV-Sonderzahlung Damp 2010 vom 2. März 2010);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe von Sonderzahlungen für die Jahre 2007 bis 2009.

Die Klägerin, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft ist, ist seit 1994 bei der Beklagten als Krankenschwester gegen ein monatliches Bruttogehalt von zuletzt durchschnittlich 2.930,00 Euro beschäftigt.