BAG - Urteil vom 12.12.2018
5 AZR 588/17
Normen:
BGB § 288 Abs. 5 S. 1; BGB § 305 Abs. 1 S. 1, S. 2; EGBGB Art. 229 § 34; PflegeArbbV § 2 Abs. 1; PflegeArbbV § 3 Abs. 1 S. 1; PflegeArbbV § 4; Zweite (2.) PflegeArbbV § 2 Abs. 1; Zweite (2.) PflegeArbbV § 2 Abs. 3; Zweite (2.) PflegeArbbV § 3 Abs. 1 S. 1; Zweite (2.) PflegeArbbV § 4; ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 268; Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr Art. 6;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 56
AuR 2019, 337
EzA BGB 2002 § 288 Nr. 3
EzA BGB 2002 § 611 Pflegebranche Nr. 3
EzA-SD 2019, 6
NZA 2019, 775
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 22.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1094/17
ArbG Bielefeld, vom 13.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 449/17

Abhängigkeit der Mindestverdiensthöhe im Bereitschaftsdienst des Pflegedienstes vom Ausmaß der Zeit ohne ArbeitsleistungWahrung der Ausschlussfrist im Pflegedienst bei hinreichender Erkennbarkeit der geltend gemachten ForderungDarlegungslast des Gläubigers bei Berufung auf die Einhaltung der AusschlussfristKeine Kostenpauschale nach § 288 Abs. 5 BGB in arbeitsgerichtlichen Verfahren

BAG, Urteil vom 12.12.2018 - Aktenzeichen 5 AZR 588/17

DRsp Nr. 2019/6442

Abhängigkeit der Mindestverdiensthöhe im Bereitschaftsdienst des Pflegedienstes vom Ausmaß der Zeit ohne Arbeitsleistung Wahrung der Ausschlussfrist im Pflegedienst bei hinreichender Erkennbarkeit der geltend gemachten Forderung Darlegungslast des Gläubigers bei Berufung auf die Einhaltung der Ausschlussfrist Keine Kostenpauschale nach § 288 Abs. 5 BGB in arbeitsgerichtlichen Verfahren

Orientierungssätze: 1. Die im Geltungsbereich der 2. PflegeArbbV grundsätzlich mögliche Unterschreitung des Mindestentgelts bei der Vergütung von Zeiten des Bereitschaftsdienstes setzt voraus, dass während eines solchen Dienstes erfahrungsgemäß die Zeit ohne Arbeitsleistung mindestens 75 Prozent beträgt. Wird dieser Wert nicht erreicht, ist das Mindestentgelt für jede tatsächlich geleistete Stunde des Bereitschaftsdienstes unabhängig davon zu zahlen, ob der Arbeitnehmer voll gearbeitet oder sich für die Aufnahme der Arbeitsleistung bereitgehalten hat (Rn. 23 f., 35).