LAG Hamm - Urteil vom 22.11.2017
3 Sa 1094/17
Normen:
BGB § 611a Abs. 2; PflegeArbbV § 2 Abs. 1; TV-AWO NRW § 13a;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 13.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 449/17

Tarifliche Vergütung von Bereitschaftsdienst in einem Pflegeheim bei Wechsel von Zeiten regelmäßiger Arbeit mit Zeiten einer Bereitschaftspflicht

LAG Hamm, Urteil vom 22.11.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 1094/17

DRsp Nr. 2018/5695

Tarifliche Vergütung von Bereitschaftsdienst in einem Pflegeheim bei Wechsel von Zeiten „regelmäßiger“ Arbeit mit Zeiten einer Bereitschaftspflicht

1. Gemäß § 13a Abs. 1 TV-AWO NRW üben Beschäftigte in Heimen, die überwiegend pflegerisch tätig sind oder denen überwiegend die Betreuung oder Erziehung untergebrachter Personen obliegt, Bereitschaftsdienst aus, wenn sie verpflichtet sind, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten haben, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. 2. Bereitschaftsdienst gemäß § 13a Abs. 1 TV-AWO NRW wird nur in den Zeiten ausgeübt, für die keine Pflicht zur Ableistung von Vollarbeit besteht. Mit der Formulierung „außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit“ wird kein bestimmter Aspekt zur zeitlichen Lage des Bereitschaftsdienstes angesprochen, insbesondere nicht in der Weise, dass der Bereitschaftsdienst vor oder hinter einem Block von Vollarbeit liegen muss, die innerhalb der „regelmäßigen“ Arbeitszeit zu erbringen ist. 3. Bereitschaftsdienst gemäß § 13a Abs. 1 TV-AWO NRW kann auch dann vorliegen, wenn sich Zeiten der „regelmäßigen“ Arbeit mit solchen des Bestehens lediglich einer Verpflichtung zur Bereitschaft abwechseln.

Tenor