BSG - Beschluss vom 03.09.2019
B 14 AS 134/18 B
Normen:
SGG § 60; ZPO § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 228/16
SG Berlin, vom 07.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 147 AS 11383/13

Ablehnung aller Richter eines Senats wegen Besorgnis der BefangenheitRechtsmissbräuchliche Kollektivablehnung

BSG, Beschluss vom 03.09.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 134/18 B

DRsp Nr. 2019/15310

Ablehnung aller Richter eines Senats wegen Besorgnis der Befangenheit Rechtsmissbräuchliche Kollektivablehnung

1. Fehler eines Richters begründen keine Besorgnis der Befangenheit, sofern nicht besondere Umstände dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung gegen den ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht.2. Es ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich, pauschal alle Richter eines Gerichts oder einen ganzen Spruchkörper abzulehnen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. März 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 60; ZPO § 42 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG), weil der zu ihrer Begründung allein angeführte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt ist.