LAG Köln - Beschluss vom 27.06.2017
9 Ta 110/17
Normen:
ZPO § 116 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4348/14

Ablehnung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter, da dieser bis zum Ende der Instanz weder die Masseunzulänglichkeit mitgeteilt noch dargelegt hat, dass den wirtschaftlich Beteiligten die Kostenaufbringung nicht zumutbar ist

LAG Köln, Beschluss vom 27.06.2017 - Aktenzeichen 9 Ta 110/17

DRsp Nr. 2017/9171

Ablehnung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter, da dieser bis zum Ende der Instanz weder die Masseunzulänglichkeit mitgeteilt noch dargelegt hat, dass den wirtschaftlich Beteiligten die Kostenaufbringung nicht zumutbar ist

1. Hat der Insolvenzverwalter im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht einen Widerrufsvergleich geschlossen und als dann Prozesskostenhilfe beantragt, so kommt eine Bewilligung nur in Betracht, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist die inzwischen eingetretene Masseunzulänglichkeit mitteilt und darlegt, dass den wirtschaftlichBeteiligten die Aufbringung der Kosten nicht zumutbar ist. 2. Das Erfordernis der Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung durch wirtschaftlich Beteiligte gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO gilt auch für den Steuerfiskus.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.01.2017- 2 Ca 4348/14 - wird kostenpflichtig (KV 8614 GKG) zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 116 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Denn der Beklagte hatte bis zum Instanzenabschluss keinen ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrag gestellt.