BSG - Beschluss vom 18.12.2023
B 2 U 19/23 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 15.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 179/21
LSG Rheinland-Pfalz, vom 18.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 40/23

Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts

BSG, Beschluss vom 18.12.2023 - Aktenzeichen B 2 U 19/23 BH

DRsp Nr. 2024/3369

Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Juli 2023 - L 3 U 40/23 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117;

Gründe

I

Der Kläger hat für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 18.7.2023 (L 3 U 40/23) mit einem am 11.10.2023 beim BSG eingegangenen, von ihm selbst verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 9.10.2023 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Das Urteil des LSG ist ihm am 25.7.2023 und nochmals am 6.10.2023 zugestellt worden. Ein Erklärungsformular über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er nicht vorgelegt.

II