BSG - Beschluss vom 06.05.2020
B 2 U 5/20 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
Bayerisches LSG, vom 18.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 108/17 SG
SG München, vom 27.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 458/16

Ablehnung der Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung als BerufskrankheitDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 06.05.2020 - Aktenzeichen B 2 U 5/20 BH

DRsp Nr. 2020/8752

Ablehnung der Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Berufskrankheit Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. November 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Mit vorbezeichnetem Urteil hat das Bayerische LSG den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG vom 27.3.2017 sowie den negativen Zugunstenbescheid vom 8.6.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.8.2016 geändert, die Ablehnung der Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung als BK bzw Wie-BK im Widerspruchsbescheid vom 21.11.2012 aufgehoben und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen, dh soweit der Kläger begehrt hatte, die posttraumatische Belastungsstörung als BK bzw Wie-BK behördlich bzw gerichtlich festzustellen. Nach Zustellung am 12.2.2020 hat der Kläger am 9.3.2020 um Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nachgesucht sowie die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt.