LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.11.2004
L 6 KA 22/03
Normen:
BMV-Ärzte § 15a ; SGG § 131 Abs. 1 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
SG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 414/02

Ablehnung der Genehmigung einer Zweigpraxis in Mecklenburg-Vorpommern

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.11.2004 - Aktenzeichen L 6 KA 22/03

DRsp Nr. 2005/19057

Ablehnung der Genehmigung einer Zweigpraxis in Mecklenburg-Vorpommern

1. Für die kassenärztliche Genehmigung einer Zweigpraxis ist maßgebend, ob den Versicherten an dem Ort der Zweigpraxis oder in seiner näheren Umgebung ein Vertragsarzt zur Verfügung steht oder einem wesentlichen Teil der Versicherten nicht zuzumuten ist, die weiter entfernten Vertragsärzte aufzusuchen.2. Eine Entfernung von 10 km ist den Versicherten zumutbar, wenn diese Strecke wegen der günstigen Verkehrsanbindung ohne großen Zeitaufwand zu bewältigen ist und es sich zudem um eine urologische Facharztpraxis handelt, die im Gegensatz etwa zu einer Allgemeinarztpraxis von den Versicherten weniger häufig aufgesucht wird.

Normenkette:

BMV-Ärzte § 15a ; SGG § 131 Abs. 1 Satz 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrte die Genehmigung einer Zweigpraxis in B (Mecklenburg-Vorpommern).

Sie ist Ärztin für Urologie, in L zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und seit 1994 niedergelassen. Ab 1. Juli 1997 war ihr die Führung einer Zweigpraxis in B für zwei Jahre genehmigt worden. Diese Genehmigung hatte die Beklagte um weitere zwei Jahre und anschließend um ein weiteres Jahr bis zum 30. Juni 2002 verlängert, jeweils nach Befürwortung durch die beigeladene Kassenärztliche Vereinigung (KV) Mecklenburg-Vorpommern.