BAG - Beschluss vom 25.01.2024
8 AS 16/23
Normen:
ZPO § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 13.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 2010/22
ArbG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 2010/22

Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit i.R.e. Klage auf Zahlung einer Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts

BAG, Beschluss vom 25.01.2024 - Aktenzeichen 8 AS 16/23

DRsp Nr. 2024/3351

Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit i.R.e. Klage auf Zahlung einer Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts

Eine Besorgnis der Befangenheit besteht nicht, wenn Ablehnungsgesuche gegen die Vorsitzenden von mehreren Kammern eines Gerichts pauschal damit begründet werden, sämtliche Richter dieses Gerichts seien befangen. Dies gilt auch, wenn eine Absprache zwischen den Richtern geltend gemacht wird, dies jedoch nicht nachvollziehbar begründet wird.

Tenor

Die Ablehnungsgesuche des Klägers vom 7. Oktober 2023 werden als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Vorsitzenden der Kammern 16, 8, 10, 14 und 26 des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg richten.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2;

Gründe

I. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu zahlen hat wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts.