BGH - Beschluß vom 30.11.1995
III ZR 165/94
Normen:
AÜG § 1 ; UNÜ Art. 5 Abs. 2 Buchst. b ; ZPO § 1044 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHR AÜG § 9 Bereicherung 1
BGHR AÜG § 9 Geltungsbereich 1
BGHR ZPO § 1044 Abs. 2 Nr. 2 Geltendmachung 1
BGHR ZPO § 1044 Abs. 2 Nr. 2 Ordre public 6
EzAÜG § 1044 ZPO Nr. 1
EzAÜG Internationales Privatrecht - Arbeitsrecht Nr. 3
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 09.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 661/92
OLG Düsseldorf, vom 07.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 210/93

Ablehnung der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen den ordre public - Arbeitnehmerüberlassung

BGH, Beschluß vom 30.11.1995 - Aktenzeichen III ZR 165/94

DRsp Nr. 2004/4576

Ablehnung der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen den ordre public - Arbeitnehmerüberlassung

Ist ein Vertrag von Anfang an gesetzwidrig und daher nichtig und wird er dennoch in einem Schiedsspruch als gültig behandelt, kann das Gericht die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs auch dann als im Widerspruch zum ordre public stehend ablehnen, wenn der Antragsgegner sich auf das Schiedsverfahren nicht eingelassen und diesen Einwand dort nicht geltend gemacht hat.

Normenkette:

AÜG § 1 ; UNÜ Art. 5 Abs. 2 Buchst. b ; ZPO § 1044 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.